Satzung der Einwohner-Interessen-Gemeinschaft Olympiadorf e.V.

§ 1 Namen, Rechtsform, Sitz.

Der Verein führt den Namen „Einwohner-Interessen-Gemeinschaft Olympisches Dorf e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in München.

§ 2 Zweck

(I) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und parteipolitisch neutral.

(II) Der Verein soll die Interessen der Eigentümer und Mieter der Wohnanlage des Olympischen Dorfes in allen Angelegenheiten des Wohnens im Olympischen Dorf wahren und vertreten, soweit sie über Einzelinteressen hinausgehen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(I) Mitglied des Vereins kann werden, wer Eigentümer oder Mieter einer Wohnung, eines Hauses oder gewerblicher Räume im Olympischen Dorf ist. Andere Personen können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie in besonderer Weise geeignet sind, den Zweck des Vereins zu unterstützen.

(II) Mitglied kann nicht werden, wer in Interes­senkollision mit den Vereinszielen gelangen kann.

(III) Die Aufnahme als Mitglied setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als erfolgt, sofern nicht der Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Beitrittserklärung einen ablehnen­den Bescheid erteilt. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat der Antragsteller die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(I) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß, Streichung oder Tod.

(II) Die Kündigung hat schriftlich an den Vorstand zum Schluß eines Kalenderjahres mit viertel­jährlicher Kündigungsfrist zu erfolgen.

(III) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden , wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes ist Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses zulässig. Die Beschwerde ist an den Vorstand zu richten, der sie der nächsten Mitgliederversammlung vorzule­gen hat; über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde durch die Mitgliederversammlung kann das Mitglied seine Rechte nicht ausüben.

(IV) Mitglieder, die mit den Beiträgen mehr als ein halbes Jahr im Rückstand sind, können nach erfolgloser Mahnung durch den Vorstand gestrichen werden.

§ 5 Beitragspflicht

(I) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der jährlich im voraus auf das Vereinskonto zu überweisen ist oder abgebucht wird. Für nicht im Olympischen Dorf wohnende Mitglieder ist der Beitrag um einen angemessenen Betrag für erfor­derliche Portokosten erhöht. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitglieder­versammlung.

(II) Soweit es der Vorstand aus Gründen der Vereinfachung der Verwaltungsarbeit für notwen­dig hält, sind die Mitglieder verpflichtet, entweder Daueraufträge zu erteilen oder Abbuchungs­erklärungen auszustellen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversamm­lung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung und Beschlußfähigkeit

(I) Eine Jahreshauptversammlung wird durch den Vorsitzenden im ersten Quartal des nach­folgenden Geschäftsjahres einberufen.

(II) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann jederzeit von dem Vorstand oder mindestens 30 Mitgliedern verlangt werden. In diesem Fall muß die nächste Versammlung innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

(III) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden durch schriftliche Benachrichtigung oder vereinsüblichen Aushang unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche. Dabei sind die Tagesordnungspunkte bekanntzu­geben.

(IV) Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Punkte beschließen, die in der Tages­ordnung aufgeführt sind.

(V) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversamm­lung eine Stimme.

(VI) Die Mitgliederversammlung ist beschluß­fähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder vertreten sind. Für den Fall der Beschluß­unfähigkeit kann bei Einhaltung einer Frist von einer Woche eine weitere Mitgliederversamm­lung unter Beibehaltung der alten Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschluß­fähig; hierauf ist in der Ladung gesondert hinzuweisen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Vereinsangelegenheiten, insbesondere über:

  1. a) Geschäftsbericht.
  2. b) Jahresabschluß
  3. c) Entlastung des Vorstandes
  4. d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  5. e) Satzungsänderungen
  6. f) Auflösung des Vereins.

(II) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

(III) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform beurkundet. Das Stimmrecht in den Mitglieder­versammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.

(IV) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende.

(V) Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungs­leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand und Beirat

(I) In den Vorstand und Beirat können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(II) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem und bis zu drei Stellver­tretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie führen die laufenden Geschäfte des Vereins, ihnen obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung gewählt.

(III) Die Jahreshauptversammlung wählt neben dem Vorstand einen Beirat. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Beirats gebunden. Die Vorstandsmitglieder haben im Beirat Stimmrecht.

(IV) Für ein Vorstands- oder Beiratsmitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatz­wahl für den Rest der Amtsdauer statt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der verbleibende Beirat das Recht, ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstands- bzw. Beiratsmitglieds zu beauftragen.

(V)

(1) Die Tätigkeit der Vorstands- und Beiratsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter, wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach  3 Nr. 26 a EStG ausgebt werden.

Die Aufwandsentschädigung wird auf die steuerfreie „Ehrenamtspauschale“ (derzeit 500 € jährlich) für den Vorsitzenden und die Hälfte davon für die Vertreter begrenzt.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand und Beirat durch Mehrheitsbeschluss.

(4) Auslagen, die Vorstands- und Beiratsmitgliedern durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, sind ihnen zu ersetzen.

§ 10 Rechnungsprüfung

(I) Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.

(II) Sie sind verpflichtet, mindestens in jedem Kalenderjahr eine Kassenprüfung und nach Schluß des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen. Über die Prüfung haben sie in der Jahreshauptversamm­lung zu berichten.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung

(I) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens 6 Wochen vor der Mitglieder­versammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.

(II) Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder darstellen muß. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob die ¾ Mehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.

(III) Beim Beschluß der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung auch darüber zu entscheiden, was mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat. Entweder ist es nach Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten an die Vereins­mitglieder auszubezah­len oder einem sozialen Zweck zuzuführen. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 1974.

§ 14 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.